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Infos zur REACH-Verordnung
Bei Wälzlagern handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 3
Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) um Erzeugnisse,
da die spezifische Form bzw. die Gestalt in größerem Maße die
Funktion bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Eventuell
vorhandene Schmierstoffe oder Stoffe zur Konservierung gelten als
integraler Bestandteil des Erzeugnisses.
Erzeugnisse an sich sind unter REACH nicht registrierungspflichtig.
Des Weiteren gibt es eine Mitteilungspflicht
für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese
in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent in dem
Erzeugnis enthalten sind und mit mehr als 1 Tonne pro Jahr
hergestellt oder importiert werden (Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff
gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des
Artikel 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt
wurde, d. h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der
REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.
Sollte die LFD einen Mitteilungspflichtigen
Stoff verwenden, werden wir diesen hier aufführen.
Mitteilungspflichtige Stoffe - keine bekannt
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Komponenten
Wälzlager bestehen aus verschiedenen Komponenten.
Erfahren Sie mehr zu den
hohen Qualitätsansprüchen:
[ mehr Informationen ]
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